Rastor Standard D&O-Konzept für Vereine
(Risikoträger: Markel Insurance SE)

Von der Gemeinnützigkeit in die Haftung

(Nicht nur die Tätigkeit von Vorständen und Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften, sondern auch diejenige von Vereinsvorständen und Leitern gemeinnütziger Organisationen (Verbände, Stiftungen und gGmbH's) wird immer umfangreicher und anspruchsvoller und ist deshalb auch mit größeren Haftungsrisiken verbunden. Das gilt ebenso für die Kontrollorgane.

Gerade im gemeinnützigen Bereich unterliegen auch ehrenamtliche Organmitglieder zahlreichen Pflichten, die mit einem persönlichen Haftungsrisiko verbunden sind.

Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen hat zwar für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände eine gewisse Haftungsbegrenzung gegenüber Dritten und auch gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern gebracht.

Die Haftungsbegrenzung greift allerdings nur, wenn die Schadenverursachung lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt die Haftungslage hingegen unverändert gegenüber der Rechtslage vor der neuen Regelung des § 31a Abs. 1 BGB.

Die Haftungsbegrenzung setzt weiter eine ehrenamtliche Tätigkeit voraus. Diese liegt nur dann vor, wenn die Vorstände entweder unentgeltlich tätig werden, oder nicht mehr als 720.- Euro jährlich als Vergütung erhalten.

Haftungsansprüche können auf Grund von Pflichtverletzungen aus Gesetz, Vertrag, Satzung oder Vereinsordnung entstehen. Insolvenzverschleppung, Verletzung steuerlicher Pflichten sowie die Abgabe falscher Spendenbescheinigungen sind nur einige der möglichen Haftungsfälle und können sogar zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen.

Unsere D&O- Lösung schließt sowohl grobe Fahrlässigkeit als auch bedingten Vorsatz ein. Daher ist eine RASTOR-D&O für Vereins- und Stiftungsvorstände nach wie vor sinnvoll und notwendig!

zurück

Downloads zum Thema

(zum Speichern der Dokumente klicken Sie bitte auf das PDF-Icon)


RASTOR
Management -
Versicherungskonzepte
GmbH